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Was ist ein Risikomanagement-System?

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1. Einführung in das Thema

Ausgehend von spektakulären Firmenzusammenbrüchen der Vergangenheit verlangt die Gesellschaft von Unternehmen Vorsorge gegen "bestandsbedrohende Risiken". Dies geschieht in einer Reihe von Gesetzen sowie einer Entwicklung, die unter dem Stichwort "Basel II" beschrieben wird.

Fangen wir beim letztgenannten an. "Basel II" bezeichnet allgemein eine Änderung in der Bankenaufsicht. Ergebnis dieses ab 2007 in Kraft tretenden Regelwerkes ist die Notwendigkeit der Einzelbewertung (Rating) von Kreditnehmern. Gegenwärtig werden alle Kreditnehmer nach dem System von "Basel I" gleich bewertet. Zur Vorbereitung eines solchen Ratings durch die Bank oder sonstige Institutionen ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems die richtige Wahl. Ohne ein angepaßtes Risikomanagementsystem (RMS) wird künftig kein Unternehmen mehr überleben können.

Zu den wichtigsten rechtlichen Forderungen nach einem RMS in Deutschland zählen

  • Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
  • §§ 289 und 315 HGB.

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) fordert von Aktiengesellschaften ein Risikomanagementsystem. Der Gesetzgeber erwartet, daß dies auch auf andere Gesellschaftsformen ausstrahlt und hat die entsprechenden Gesetze (noch) nicht geändert. Der Begriff "Risikomanagement-System" wird im Gesetz nicht erwähnt. Er ist im Laufe der Diskussion darüber entstanden. Wirtschaftsprüfer wenden dieses Gesetz jedoch aufgrund seiner Ausstrahlungswirkung weit über den engen Geltungsbereich hinaus auch auf andere Rechtsformen an.

Der Begriff "Risikomanagement" ist jedoch nicht optimal gewählt. Ohne zusätzliche Erläuterung kann er zu Mißdeutungen führen. Eigentlich geht es um Risiken und Chancen.

Denn Chancen und Risiken sind im unternehmerischen Alltag stets untrennbar miteinander verbunden. Sie sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Denn: was hilft es einem Unternehmen, wenn es bestandsdrohende Risiken vermeidet, aber dennoch keine Gewinne erwirtschaftet. Langfristig wird es ebensowenig überleben.

Nimmt man beispielsweise die Vermeidung oder Verminderung bestimmter Risiken in die Zielvereinbarung mit Führungskräften auf, so kann dies zu einer Lähmung des Unternehmens führen. Ein Manager, der seine Gratifikation optimieren will, würde unter diesen Umständen gewisse Ge­schäfte gar nicht mehr tätigen, weil ihm die damit verbundenen Risiken zu hoch erscheinen. Das sei doch genau das Ziel, werden Manche einwenden. Richtig, doch es wäre das Ende jeglichen unternehmerischen Handelns, wenn man stets und immer nur auf die Risiken schaut. Es kommt vielmehr auf die richtige Mischung von Chance und Risiko an.

Ferner gibt es das Problem der self-fulfilling Prophecy. Werden im Risikobericht nach §§ 289 bzw. 315 HGB, der übrigens auch für GmbH´s vorgeschrieben ist, bestimmte Risiken - ohne Berücksichtigung der Chancen - ausführlich dargestellt, so darf man sich nicht wundern, wenn genau dieses Risiko eintritt. Die Führungsmannschaft starrt auf dieses Risiko wie das Kaninchen auf die Schlange.

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Autor / Copyright: Stottrop Unternehmensberatung
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